Erwägungsgrund 1 32023D2819
Mit dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Februar 2020 einzuzahlen.