Erwägungsgrund 3 32023D2819
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten Kapital der EZB festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verpflichtet sind —