Erwägungsgrund 1 32023D2828
Die Republik Polen ist eine Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (im Folgenden „Beringmeer-Übereinkommen“). Die Union selbst ist keine Vertragspartei des Übereinkommens. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte von 2003 werden die von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Union verwaltet, und die Union sollte im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens getroffene Beschlüsse durchführen.