Erwägungsgrund 10 32023D2916
Aufgrund des begrenzten Wissens über die Fischbestände in dem unter das Übereinkommen fallenden geografischen Gebiet und ihre Art und da die Union daher in ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Versammlungen der Vertragsparteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2024-2028 Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden.