Erwägungsgrund 8 32023D2916
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens für die Union bindend sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates.