Erwägungsgrund 2 32023D0376
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2012/C 353/02 muss sich die Koordinierungsgruppe „Strom“ aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzen: i) den für Energie zuständige Ministerien, ii) den nationalen Energieregulierungsbehörden, iii) der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde, und iv) dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E).