Erwägungsgrund 6 32023D0376
Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollte die neue Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/943 für die Zusammenarbeit der Verteilernetzbetreiber auf EU-Ebene geschaffen wurde, als Mitglied der Koordinierungsgruppe „Strom“ direkt einbezogen werden —