Art. 7 32023D0384
Aussetzung und Beendigung
(1)
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2)
Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.