Erwägungsgrund 8 32023D0413
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der Republik Korea sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht für beide Seiten bereichernd sein können, stimmt der Rat der Verlängerung der Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß dem Protokoll zu. Der Leistungsanspruch im Bereich audiovisuelle Medien kann zusätzliche Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten schaffen, auch für diejenigen, die bisher keine Koproduktionen auf bilateraler Ebene entwickeln konnten.