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Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, die für die Teilnahme an TARGET zugelassen sind, nicht mehr als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sein. Hiervon ausgenommen sollten technische Konten der von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssysteme im Rahmen von TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) sein
Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 haben die Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor direkten oder sonstigen Zugang zu…
Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu…
Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund…
Wenngleich es auch für andere Zwecke zulässig wäre, sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Konten in den von den Zentralbanken des…
Zur Verringerung möglicher Störungen der Zahlungsabwicklung bzw. negativer Folgen für die Zahlungsabwicklung, die sich auf Endnutzer auswirken könnten, sobald…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.