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Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) wird bis zum 30. April 2023 in Kraft bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses im Falle eines Konflikts zwischen ihm und unter anderem Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) maßgebend. Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) zu lesen.
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2023/2415 (EZB/2023/22) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss am 20. November 2023 in…
Daher sollten der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) entsprechend geändert werden —
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft…
Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den sich der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) stützt, gilt bis zum 27. Juni 2021. Es ist daher…
Der Beschluss EZB/2014/29 wird durch den Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) aufgehoben und ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.