Erwägungsgrund 4 32023D0575
Polen ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (im Folgenden „Übereinkommen“). Die Union selbst ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens. Nach Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte von 2003 werden die von den beitretenden Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen ab dem Tag des Beitritts von der Union verwaltet. Die Union sollte daher alle im Rahmen des Übereinkommens erlassenen Beschlüsse in ihre Rechtsordnung umsetzen.