Erwägungsgrund 4 32023D0577
Aufgrund der seit der Annahme des Beschlusses (GASP) 2021/509 gesammelten Erfahrungen muss bei der Einziehung und Verwendung finanzieller Beiträge von den Mitgliedstaaten und bei deren Verwendung im Rahmen der Fazilität für mehr Flexibilität gesorgt werden, insbesondere indem der Erhalt und die Verwendung von Vorauszahlungen ermöglicht werden. Beiträge, die ein Mitgliedstaat im Voraus zu zahlen beschließt, wirken sich weder auf die Höhe der von diesem Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge noch auf die Fähigkeit der Fazilität aus, ihre Ziele zu erreichen. Derartige Vorauszahlungen können nicht für einen bestimmten Zweck vorgesehen werden.