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Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates kooperieren die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank durch einen Informationsaustausch und Amtshilfe, um den Euro vor Geldfälschung zu schützen.
Zum Schutz des Euro gegen Fälschungen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit insbesondere zwischen den…
In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates wird der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe geregelt und damit ein harmonisierter Rahmen…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten — in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank — mit Drittländern und internationalen Organisationen…
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2001 und (EG) Nr. 1339/2001 des Rates sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung festgelegt…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind…
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen , insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.