Erwägungsgrund 1 32023D0656
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) erlässt die Europäische Zentralbank (EZB) jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.