Erwägungsgrund 3 32023D0671
Im Rahmen jener Erklärung haben die Mitgliedstaaten ferner vereinbart, die Bestimmungen des Artikels 11 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Personen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, nicht auf Personen in der Union anzuwenden, die vor dem Angriffskrieg Russlands in der Ukraine fliehen, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren auf bilateraler Grundlage etwas anderes.