Erwägungsgrund 4 32023D0671
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene ein Register der personenbezogenen Daten zu den Personen zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Ferner sieht Artikel 27 Absatz 1 jener Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bei der Durchführung des vorübergehenden Schutzes erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Kommission die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.