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Ein SEP-Beschluss kann im Laufe des Jahres geändert werden, um den operativen Erfordernissen der EZB, Änderungen bei der Situation beaufsichtigter Unternehmen oder Anträgen beaufsichtigter Unternehmen Rechnung zu tragen und die wirksame Durchführung geplanter Prüfungen sicherzustellen. Ein SEP-Beschluss kann nur durch einen Beschluss der EZB geändert werden. Ein solcher Änderungsbeschluss kann die Aufhebung genehmigter Prüfungen, eine Änderung des Umfangs geplanter Prüfungen oder die Aufnahme zusätzlicher Prüfungen in das SEP für das jeweilige Jahr vorsehen. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird der Beschluss der EZB zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung bzw. einer Prüfung interner Modelle vor Prüfungsbeginn der geprüften juristischen Person bekannt gegeben.
Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erlässt die EZB als die zuständige Behörde jährlich einen Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen…
„Beschluss zur Prüfung interner Modelle“ ein Beschluss der EZB zur Änderung eines genehmigten SEP-Beschlusses zu einer oder mehreren geplanten Prüfungen…
Um den Entscheidungsprozess zu erleichtern und der EZB zu ermöglichen, effizient auf Änderungen bei der Situation beaufsichtigter Unternehmen zu reagieren, die…
„SREP-Beschluss“: ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen…
Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und…
„SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.