Erwägungsgrund 4 32023D0672
Ein SEP-Beschluss kann im Laufe des Jahres geändert werden, um den operativen Erfordernissen der EZB, Änderungen bei der Situation beaufsichtigter Unternehmen oder Anträgen beaufsichtigter Unternehmen Rechnung zu tragen und die wirksame Durchführung geplanter Prüfungen sicherzustellen. Ein SEP-Beschluss kann nur durch einen Beschluss der EZB geändert werden. Ein solcher Änderungsbeschluss kann die Aufhebung genehmigter Prüfungen, eine Änderung des Umfangs geplanter Prüfungen oder die Aufnahme zusätzlicher Prüfungen in das SEP für das jeweilige Jahr vorsehen. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird der Beschluss der EZB zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung bzw. einer Prüfung interner Modelle vor Prüfungsbeginn der geprüften juristischen Person bekannt gegeben.