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Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthalten Kriterien und Bedingungen für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, auf Unionsebene Anträge auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, deren transparente und kohärente Anwendung Durchführungsvorschriften für die mit den Anträgen vorzulegenden Unterlagen, die Festlegung der Fristen für die Beantwortung der Anträge und die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union erfordert.
gegebenenfalls Informationen und Unterlagen darüber, dass die Nichtregierungsorganisation bereits von einem Organ oder einer Einrichtung der Union als…
Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Union vergewissern sich, dass die antragstellenden Personen und ihre Vertreter die Kriterien oder Bedingungen gemäß…
Die Mitglieder der Öffentlichkeit, die berechtigt sind, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit…
Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sollten unter den Bedingungen der gemäß dieser Verordnung…
den Nachweis, dass die antragstellende Partei im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr.…
Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.