Erwägungsgrund 13 32023D0852
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 hatte die Kommission die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes zu überprüfen und gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat richten.