Erwägungsgrund 8 32023D0852
Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte die Zielsetzung des Emissionshandelssystems der EU (im Folgenden „EU-EHS“), das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde, angepasst werden, damit es mit der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dem Ziel, danach gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 negative Emissionen zu erreichen, übereinstimmt.