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Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 hatte die Kommission die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes zu überprüfen und gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat richten.
Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so…
Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Überprüfung Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie…
Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums und danach alle zwei Jahre einen Bericht…
Die Kommission sollte die Funktionsweise der Reserve im Zusammenhang mit ihrem Jahresbericht über den CO2-Markt prüfen. In diesem Bericht sollten die…
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2010 mit dem Titel „Verstärkte Marktaufsicht für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.