Erwägungsgrund 3 32015D1814
Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes vorzulegen hat.
Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes vorzulegen hat.