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Die Amtszeit beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.
Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Die Amtszeit des Leiters des Amtes beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
Die Amtszeit der Vertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.
Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre und die Wiederernennung ist nach dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.