Erwägungsgrund 48 32010R1093
Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor genutzt werden, in der Kreditinstitute und Investmentfirmen aus der Union (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren, einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen in einem ausgewogenen Maße vertreten sein sollten. Die Interessengruppe Bankensektor sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich dienen, die von der Kommission oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union eingesetzt wurden.