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Um die Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass seit dem 1. Juli 2022 in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, alle Bezugnahmen auf Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 nicht mehr gelten.
Infolge der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass Dänemark ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22…
Aus demselben Grund sollten in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden…
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem in Artikel 24 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 angegebenen Datum, d. h.…
Um jegliche Zweifel an der von der Union zugesagten Verlängerung der Anspruchsfrist um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, auszuräumen und somit…
Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2018/672 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben werden. Die Bestimmungen über Informations- und…
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt seit dem 28. Januar 2022.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.