Erwägungsgrund 3 32024D1016
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemeinsamen Ausschusses wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens haben die Parteien des Abkommens spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, ob seine Verlängerung erforderlich ist.