Erwägungsgrund 14 32025D0628BESCHLUSS (EU) 2025/628 DER KOMMISSION vom 31. März 2025 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065
Die Kommission sollte die Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.
Art. 7 Abs. 2 32024D1245BESCHLUSS (EU) 2024/1245 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle
Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr bestehen, hebt die Kommission die Beschränkung auf.
Art. 8 Abs. 2 32025D0628BESCHLUSS (EU) 2025/628 DER KOMMISSION vom 31. März 2025 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065
Bestehen die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr, so hebt die Kommission die Beschränkung auf.
Art. 7 Abs. 2 32022D0121BESCHLUSS (EU) 2022/121 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2022 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden auf der Grundlage des Statuts
Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr bestehen, hebt die Kommission die Beschränkung auf.
Erwägungsgrund 16 32024D1245BESCHLUSS (EU) 2024/1245 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle
Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind…
Art. 7 Abs. 2 32021D2243BESCHLUSS (EU) 2021/2243 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2021 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Sicherheit der Informations- und Kommunikationssysteme der Kommission
Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr vorliegen, muss die Kommission