Erwägungsgrund 15 32026D1447BESCHLUSS (EU) 2026/1447 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission sollte die Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.
Erwägungsgrund 14 32025D0628BESCHLUSS (EU) 2025/628 DER KOMMISSION vom 31. März 2025 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065
Die Kommission sollte die Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.
Erwägungsgrund 19 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Die Kommission sollte eine Beschränkung aufheben, sobald die Gründe dafür nicht mehr bestehen, und die Voraussetzungen dafür regelmäßig überprüfen.
Art. 8 Abs. 2 32026D1446Dauer der Beschränkungen
Liegen die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vor, so hebt die Kommission die Beschränkung auf.
Art. 8 Abs. 2 32026D1447BESCHLUSS (EU) 2026/1447 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates
Liegen die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vor, so hebt die Kommission die Beschränkung auf.
Art. 7 Abs. 2 32024D1245BESCHLUSS (EU) 2024/1245 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle
Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr bestehen, hebt die Kommission die Beschränkung auf.