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Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte erzielt.
Die Kommission und der EAD wachen darüber, dass die in Absatz 1 festgelegte Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt ist.
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates angewandt.
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.
Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
Die Kommission und der EAD überwachen, die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 durch Ägypten während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.