Erwägungsgrund 10 32024D1245
Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Ersuchende indirekt Angaben zu anderen Beteiligten macht. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, bestimmte Rechte des Beteiligten zu beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte zur Offenlegung von Informationen über einen Ersuchenden, der keine Zustimmung zu Maßnahmen der Mediationsstelle zur Erleichterung des Dialogs mit dem Beteiligten erteilt hat, führen würde. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, den Zugang zu Informationen über den Beteiligten oder dessen sonstige Rechte zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten des Ersuchenden zu schützen. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren.