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In seiner Resolution Nr. 259 vom 18. Mai 2023 („Resolution Nr. 259“) stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung der EBWE, die erforderlich sind, um es der EBWE zu erlauben, ihren geografischen Tätigkeitsbereich in begrenztem Umfang schrittweise auf Länder südlich der Sahara und Irak auszudehnen, zugleich aber ihr uneingeschränktes Engagement für die Ukraine und ihre bestehenden Empfängerländer aufrechtzuerhalten. In dieser Resolution wurde bestätigt, dass die Ausdehnung des Mandats der EBWE ohne zusätzliche Kapitaleinlagen ihrer Anteilseigner erreicht werden solle.
Mit den Resolutionen Nrn. 137 und 138 vom 30. September 2011 stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die erforderlichen Änderungen des Übereinkommens zur…
Die in der Resolution Nr. 259 enthaltenen Änderungen des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, mit denen eine begrenzte und schrittweise…
Derzeit begrenzt Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE den ausstehenden Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen…
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden…
Mit einer Resolution vom 30. Januar 2004 hat sich der Gouverneursrat der EBWE für die nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank ausgesprochen,…
Der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE sollte in begrenztem Umfang schrittweise auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak ausgedehnt werden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.