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Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Anwendung der genannten Richtlinie übermitteln. Angesichts der begrenzten Vorteile der jährlichen Berichterstattung sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Rationalisierung des Zeitplans für die Berichterstattung sollte die Häufigkeit solcher Berichte auf jedes zweite Kalenderjahr verringert werden.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 hat die Kommission außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre…
Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU legen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig mindestens alle zwei Jahre Berichte über die Anwendung…
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die…
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung…
Bis zum 20. Januar 2029 und danach alle vier Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Der…
Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.