Erwägungsgrund 20 32006L0117
Daher ist es aus Gründen der Eindeutigkeit notwendig, die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie sollten durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt werden.