Art. 2 32024D1274
Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.
Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.