Art. 2 32026D0994
Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 29. Juli 2040 .Die portugiesischen Behörden können bei der Kommission eine Verlängerung des Ausnahmezeitraums beantragen, sofern sie der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Ausnahmezeitraums mitteilen, ob sie eine Verlängerung für erforderlich halten.Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme verliert ihre Gültigkeit für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga, wenn die Insel an das Festlandnetz angebunden wird oder wenn größere Entwicklungen mit potenziellen Auswirkungen auf die Bedingungen eintreten, unter denen die Ausnahme gewährt wurde.Die portugiesischen Behörden unterrichten die Kommission über solche Entwicklungen.