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Der Beschluss (GASP) 2021/1143 wird wie folgt geändert:
Ab dem 1. September 2024 wird im Titel der Passus „militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)“ durch „militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUMAM Mozambique)“ ersetzt; in Artikel 1 Absatz 1 wird der Passus „führt eine militärische Ausbildungsmission in Mosambik (EUTM Mozambique) durch“ durch „führt eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUMAM Mozambique) durch“ ersetzt; und im gesamten Text wird „EUTM Mozambique“ durch „EUMAM Mozambique“ ersetzt.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a) Ab dem 1. September 2024 ist das strategische Ziel der EUMAM Mozambique die Unterstützung Mosambiks bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildeten Einheiten der QRF autonom vorzubereiten und einzusetzen und so zu einem sicheren und geschützten Umfeld für die Bevölkerung der Provinz Cabo Delgado beizutragen. (3b) Zu diesem Zweck leistet die EUMAM Mozambique ab 1. September 2024 Folgendes: (3c) In dem Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 1. September 2024 erfolgt der schrittweise Übergang der Mission von den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 hin zu den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 3a und 3b.“
Anleitung und Beratung der mosambikanischen Streitkräfte zur Unterstützung eines nachhaltigen Einsatzzyklus der QRF, insbesondere durch Anleitung und Beratung bei Einsatzplanung, Logistik und Wartung;
Überwachung von Regeneration/Ausbildung der QRF sowie Überwachung des Einsatzes und der Wartung der im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme der Union bereitgestellten Ausrüstung, um zur Einsatzfähigkeit und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte sowie zur Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen beizutragen;
Bereitstellung von Spezialausbildung für die QRF, insbesondere in den Bereichen Ausrüstungswartung, zivil-militärische Zusammenarbeit, Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen, humanitäres Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen sowie Gleichstellungsfragen.
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.