Erwägungsgrund 2 32024D1471
Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert wurde, um vorzusehen, dass Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zentralverwahrer), die Vermögenswerte und Rücklagen im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, von ihren außerordentlichen Nettogewinnen aus der Immobilisierung russischer Vermögenswerte einen Finanzbeitrag in Höhe von 99,7 % dieser seit dem 15. Februar 2024 angesammelten Nettogewinne zu leisten haben. Die Zahlungen sollten in halbjährlichen Tranchen erfolgen, bis die außerordentlichen Gewinne aufgrund der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, mit denen Transaktionen mit Vermögenswerten und Rücklagen der russischen Zentralbank verboten werden, nicht mehr in den Bilanzen der Zentralverwahrer auflaufen. Nach jenem Beschluss sind 90 % der Beträge des an die Union gezahlten Finanzbeitrags über die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Unterstützung der Ukraine zu verwenden. Da die Zuweisung jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft werden soll, kann sich der Prozentsatz des der EFF zugewiesenen Finanzbeitrags in Zukunft ändern.