Art. 12 32024D1472
Teilnahme an der EUDA
(1)
Die EUDA steht Mitgliedern der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten, des EAD und den im Bereich der Außenbeziehungen tätigen Bediensteten der Organe der Union zur Teilnahme offen.
(2)
Der EAD
a)
schlägt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss die Kriterien für die Eignung und Auswahl der Teilnehmer fest, und zielt dabei darauf ab, die höchsten Standards an Fähigkeit, Wirksamkeit und Integrität zu gewährleisten.
b)
veröffentlicht jährlich einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen und
c)
wählt die Teilnehmer unter den von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union vorgeschlagenen Bewerbern aus.
(3)
Wer das EUDA-Schulungsprogramm absolviert hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.