Art. 7 32024D1472
Die konkreten Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Beschlusses während eines akademischen Jahres durchzuführen sind, werden in einem Schulungsprogramm festgelegt.
Das Schulungsprogramm steht im Einklang mit den in Artikel 2 und 3 festgelegten Zielen und Tätigkeiten, greift auf die Fachkenntnisse von Aus- und Fortbildungseinrichtungen und diplomatischen Akademien zurück und schließt Zusammenarbeit mit diesen ein.
In dem Schulungsprogramm werden die vom Europakolleg durchzuführenden Aufgaben festgelegt, darunter
die Entwicklung von Lehrplänen und die Durchführung der in Artikel 3 genannten Aus- und Fortbildungstätigkeiten und
die Bereitstellung von geeigneten Schulungseinrichtungen, Vollverpflegung und angemessenen Wohnmöglichkeiten für die Teilnehmer während des Programms sowie die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft für die Teilnehmer während ihrer Abstellung zu einer Dienststelle des EAD gemäß Artikel 3 Absatz 3.
In dem Schulungsprogramm werden die Zuständigkeiten des für die Durchführung des Programms verantwortlichen Personals des Europakollegs festgelegt, einschließlich des Direktors der EUDA, der für Folgendes zuständig ist:
die Durchführung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten des Schulungsprogramms, einschließlich der Gestaltung der Kurse und der Überwachung des Programms;
die systematische Berichterstattung über alle Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA an den Leiter und den Leitungsausschuss,
die Zusammenarbeit mit dem Leiter bei der Durchführung des Schulungsprogramms, falls und soweit erforderlich, und
die Vertretung der EUDA in Angelegenheiten betreffend ihres Schulungsprogramms.
Nach Genehmigung des Schulungsprogramms durch den Lenkungsausschuss fügt die Kommission der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Finanzhilfevereinbarung das jährliche Schulungsprogramm als Beschreibung bei.