Art. 8 32024D1472
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ernennen jeweils einen Vertreter für die Teilnahme an dem Lenkungsausschuss.
Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Leiter. Es wird von seinem Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen.
Der Leiter, der Direktor der EUDA und die Vertreter der Organe der Union können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.
Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Genehmigung und regelmäßige Überprüfung des Schulungsprogramms sowie gegebenenfalls anderer Aus- und Fortbildungstätigkeiten,
Überprüfung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c verlangten Bewertungsberichte des Schulungsprogramms und Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf die Tätigkeiten der EUDA,
Bewertung der Leistung des Begünstigten jedes Jahr auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Schulungsprogramms sowie der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Information zur Ausführung des Haushalts, um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Schulungsprogramms der EUDA den durch den EAD und den Leitungsausschuss gemeinsam festgelegten verlangten Standards entspricht,
Entscheidung über Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Akteuren nach Artikel 10.
Der Lenkungsausschuss genehmigt die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien für die Eignung und Auswahl der Teilnehmer.
Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Lenkungsausschuss beschließt einstimmig. Er beschließt jedoch mit einfacher Mehrheit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung sowie auf sonstige Verfahrensfragen.