Erwägungsgrund 3 32024D1651
Artikel 41 des Übereinkommens sieht vor, dass die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom ISC festgesetzten Bedingungen beitreten können. Auf seiner ersten Tagung im Jahr 1993 setzte der ISC einen Beitrittsausschuss ein, dessen Aufgabe es ist, die Beitrittsanträge zum Übereinkommen von Staaten zu prüfen, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Union ist Mitglied des Beitrittsausschusses.