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Artikel 41 des Übereinkommens sieht vor, dass die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom ISC festgesetzten Bedingungen beitreten können. Auf seiner ersten Tagung im Jahr 1993 setzte der ISC einen Beitrittsausschuss ein, dessen Aufgabe es ist, die Beitrittsanträge zum Übereinkommen von Staaten zu prüfen, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Union ist Mitglied des Beitrittsausschusses.
Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Internationalen Zuckerrat festgesetzten Bedingungen…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der durch das Übereinkommen eingerichtete Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter…
Die Regierung des Staates Kuwait hat förmlich ihr Interesse bekundet, dem Übereinkommen beizutreten. Da der Staat Kuwait nicht im Anhang des Übereinkommens…
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens entscheidet der ISC, wenn ein Staat dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitritt und nicht im Anhang des…
Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Internationalen Zuckerrat festgesetzten Bedingungen…
Die Union beteiligt sich gemäß dem Übereinkommen, der Geschäftsordnung des Ausschusses und der Vereinbarung über den Beitritt zum Übereinkommen an dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.