EMPFEHLUNG Nr. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom … im Hinblick auf weitere Leitlinien für die Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) betreffend die Auslegung von Artikel KSS.11 des Protokolls über die auf entsandte Arbeitnehmer und Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel KSS.11 Absatz 1 des Protokolls, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung in Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls vorsieht, zielt insbesondere darauf ab, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern den Verwaltungsaufwand zu ersparen, der sich aus der allgemeinen Regelung nach Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls ergeben würde, wenn es sich um eine kurze Erwerbstätigkeitszeit in einem anderen Staat als dem Staat handelt, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat oder der Selbständige normalerweise seine Tätigkeit ausübt.
Erwägungsgrund 3 32024D1708
Erwägungsgrund 3 32024D1708Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen