EMPFEHLUNG Nr. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom … im Hinblick auf weitere Leitlinien für die Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) betreffend die Auslegung von Artikel KSS.11 des Protokolls über die auf entsandte Arbeitnehmer und Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
Der Schutz des Arbeitnehmers und die Rechtssicherheit, die der Arbeitnehmer und der Träger, bei dem er versichert ist, beanspruchen können, machen es notwendig, dass alle Garantien gegeben sind, dass die arbeitsrechtliche Bindung für die gesamte Zeit der vorübergehenden Erwerbstätigkeit in dem anderen Staat (Dauer der Entsendung) aufrechterhalten wird.
Erwägungsgrund 5 32024D1708
Erwägungsgrund 5 32024D1708Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen