EMPFEHLUNG Nr. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom … im Hinblick auf weitere Leitlinien für die Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) betreffend die Auslegung von Artikel KSS.11 des Protokolls über die auf entsandte Arbeitnehmer und Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
Als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Artikels KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls muss eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staat, in dem er niedergelassen ist, bestehen. Die Möglichkeit einer Entsendung in den anderen Staat muss daher auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Staates ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt; es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Staat ihres Sitzes verrichten.
Erwägungsgrund 6 32024D1708
Erwägungsgrund 6 32024D1708Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen