Erwägungsgrund 4 32024D1814
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer zu Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich zu beeinflussen.