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Nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Artikel 10 Absatz 1 sollte die Union eine Ausnahme machen, um jegliche Rückwirkung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens auszuschließen (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der Rückwirkung“). Für die Union sollten die Bestimmungen des Übereinkommens daher nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union gesammelt und generiert werden, Anwendung finden.
Die Ausnahme bezüglich der Rückwirkung nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der…
Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich…
Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die…
Die Union sollte bei Genehmigung des Übereinkommens zudem eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben, mit der — vorbehaltlich bestimmter klar definierter Ausnahmen…
Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich…
Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtliche Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.