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„ANHANG II TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz wurde 2020 eine vorläufige Lösung umgesetzt. Ab 2023 wird sich die Registerverknüpfung zwischen den beiden Emissionshandelssystemen schrittweise zu einer dauerhaften Verknüpfung entwickeln, die voraussichtlich spätestens 2024 umgesetzt wird und die das Funktionieren der verknüpften Märkte in Bezug auf die Vorteile der Marktliquidität und die Ausführung von Transaktionen zwischen den beiden verknüpften Systemen in einer Weise ermöglichen wird, die einem einzigen, aus zwei Systemen bestehenden Markt entspricht, sodass die Marktteilnehmer so handeln können, als befänden sie sich auf einem einzigen Markt, der nur den individuellen Regulierungsvorschriften der Vertragsparteien unterliegt. In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden ‚LTS‘) ist Folgendes festgelegt: — Architektur der Kommunikationsverbindung — Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL — Sicherheit der Datenübermittlung — Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.) — Festlegung der Transportschicht — Anforderungen an die Datenprotokollierung — Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung) — Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren — Sicherheitsprüfverfahren In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind. In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem ‚Sicherheitsmanagementplan‘ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen: — Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL. — Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei einem Sicherheitsvorfall um eine Sicherheitsverletzung handelt, einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache, Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen). Das in den LTS festgelegte Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist. In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung. Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.“
Standards für die dauerhafte Registerverknüpfung Inhaltsverzeichnis 1. GLOSSAR 23 2. EINLEITUNG 25 2.1. Geltungsbereich 25 2.2. Adressaten 25 3. ALLGEMEINE…
INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1. Technischer Anwendungsbereich 1.2. Geografischer Anwendungsbereich 1.3. Inhalt der TSI 2. Umfang und Definition des…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang II Nummern 3 und 6.1 gelten ab dem…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 3.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Im Fall eines Motors, der…
1. MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN 1.1. Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.